| |
|
| Bestimmungen zum Wagenbau |
| |
|
- Für alle Fahrzeuge muss eine Versicherungsbestätigung vorliegen, in der die Teilnahme an der Brauchtumsveranstaltung erlaubt wird
- Wenn Personen auf den Fahrzeugen transportiert werden muss die Versicherung bestätigen. Dass für die Personenbeförderung Versicherungsschutz besteht.
- Nicht zugelassene landwirtschaftliche Anhänger dürfen nur noch mit einer Betriebserlaubnis am Umzug teilnehmen, wenn Personen befördert werden.
(Ist am Wagen noch ein Typschild mit Angabe von Hersteller und Fahrgestellnummer vorhanden, dann hat auch mal eine Betriebserlaubnis vorgelegen)
- Motivwagen ohne Personenbeförderung brauchen keine Betriebserlaubnis
- Die Bremsprobe für landwirtschaftliche Anhänger ist nicht mehr erforderlich
- n jeden Fall soll eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass keine Umbauten und Veränderungen am Fahrgestell/Fahrzeugrahmen vorgenommen wurde
- Keine Personenbeförderung auf Anhängern mit Kugelkopfkupplung
- Keine Personenbeförderung bei der An und Abfahrt zum Umzug
- An zweiachsigen Anhängern anbringen einer Einschlagsbegrenzung von +/- 60 Grad an der Deichsel
- Pro Rad sollte eine Schutzperson (Wagenengel) vorhanden sein
- Sollte der Einsatz von Rasenmäher-Traktoren, 6km/h-Fahrzeugen, Großfahrzeugen oder irgendwelchen Unikaten geplant sein, so ist der Kirmesausschuss vorab zu informieren, denn nicht ordnungsgemäße Fahrzeugen kann die Teilnahme untersagt werden
|
| |
Vor allem gilt :
baut erforderliche Geländer, Aufsteige, Haltegriffe und mögl. Radabdeckungen an, baut alles so sicher wie möglich ! |
| |
Sprecht uns an, wenn noch Fragen offen sind, wir sind bemüht jeder Gruppe die Teilnahme an der Korsofahrt zu ermöglichen. |
| |
|
| |
Download der Bestimmungen zum Wagenbau |